Bürgergemeindeversammlung,  Termine

Bürgergemeindeversammlung 2024

Die Versammlung findet statt am
13. Mai 2024, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.

Hier finden Sie die Vorlage zur Bürgergemeindeversammlung 2024.

Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger
Der Bürgerrat Unterägeri freut sich, Sie am 13. Mai 2024 zur Bürgergemeindeversammlung begrüssen zu dürfen. Im Anschluss daran berichtet Stephanie Müller über ihre Masterarbeit betreffend die Rothenthurm-Initiative.

Traktanden der Bürgergemeindeversammlung vom 13. Mai 2024

Folgende Traktanden werden an der Bürgergemeindeversammlung am Montag, 13. Mai 2024, 20.00 Uhr, in der AEGERIHALLE, Alte Landstrasse 113, Unterägeri, behandelt:

  1. Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 15. Mai 2023
  2. Genehmigung der Jahresrechnung 2023
  3. Genehmigung des Budgets 2025 und Kenntnisnahme vom Finanzplan 2026–2029
  4. 150 Jahre Bürgergemeinde Unterägeri, 1974-2024 – Kreditbegehren für die Jubiläumsfeier am 16. Juni 2024
  5. Einbürgerungen

Die Vorlage mit der Rechnung 2023 und dem Budget 2025 sowie den Berichten und Anträgen des Bürgerrats werden den Bürgerinnen und Bürgern, wohnhaft im Kanton Zug, zugestellt.
Sie kann auch auf der Bürgerkanzlei eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde

Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisationen und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) vom 4. September 1980 in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Ziff. 2 WAG).  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Unterägeri, 26. März 2024
Bürgerrat Unterägeri