Einbürgerungsverfahren

Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug kann von einem Jahr (jugendliche Bewerber der zweiten Generation) bis etwa zwei oder drei Jahre dauern.

Das Einbürgerungsverfahren gliedert sich wie folgt:

1. Damit ein ordentliches Einbürgerungsverfahren gestartet werden kann, ist das Online-Formular auszufüllen und abzusenden. Wenn Sie die grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, wird sich der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Zug mit Ihnen in Verbindung setzen. Dort erhält man das Gesuch zusammen mit ergänzenden Erläuterungen.

2. Das vollständig ausgefüllte und mit den entsprechenden Unterlagen ergänzte Gesuch wird beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingereicht. Dazu muss wiederum ein Termin vereinbart werden.

3. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst unterbreitet nun das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den nachfolgenden Instanzen zur Berichterstattung im Sinne des Bundesgesetzes (Abklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und ob sie oder er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet).
Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst fordert bei der Zuger Polizei einen Erhebungsbericht über die Bewerber/in an. Dazu wird die Person zu einem Gespräch vorgeladen. Ausserdem werden Referenzauskünfte (Arbeitgeber, Lehrpersonen/Lehrbetrieb, Nachbarn etc.) eingeholt.

4. Das Gesuch wird daraufhin dem Gemeinderat der Wohngemeinde zusammen mit dem Erhebungsbericht der Zuger Polizei zur Begutachtung und Stellungnahme übermittelt.

5. Danach unterbreitet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Gesuch samt Erhebungsbericht der Zuger Polizei und dem Bericht des Gemeinderats dem Bürgerrat der Wohngemeinde zur Stellungnahme.

6. Die Bewerberin oder der Bewerber bezahlt die Einbürgerungsgebühr im voraus. Danach überprüft der Bürgerrat die bisher vorliegenden Unterlagen auf ihre Korrektheit. Die Bewerberin oder der Bewerber wird zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dabei stehen insbesondere die sprachliche Integration (zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen), die Assimilation (Rundgang mit Bildern) und die persönlichen Verhältnisse im Vordergrund. Der Bürgerrat entscheidet, ob er das Einbürgerungsgesuch positiv beantworten kann oder nicht und übermittelt den Beschluss samt den Gesuchsunterlagen wieder dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst.

7. Anliessend erfolgt eine Einladung der Bewerberin, des Bewerbers durch den Leiter oder die Leiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts zu einem staatsbürgerlichen Gespräch. Themen dieses Gesprächs sind Geschichte, Staatskunde und Kenntnisse über die Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Ausgenommen sind Personen, welche die Schulen mehrheitlich in der Schweiz absolviert haben.
Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch finden jedes Jahr im Februar/März an drei Abenden staatsbürgerliche Kurse statt.

8. Fällt dieses Gespräch positiv aus, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Vor der Erteilung der Bewilligung des Bundes müssen die Bewerber/innen dem SEM ein Kostenvorschuss leisten.

9. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung wird der Bewerberin oder der Bewerber und dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zugestellt.

10.Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sendet der Bewerberin, dem Bewerber nach Erhalt der eidg. Einbürgerungsbewilligung eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse zu und verlangt den restlichen Kostenvorschuss für die kantonale Einbürgerung. Veränderungen seit dem Entscheid der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sind zu belegen. Nach Rücksendung der Unterlagen unterbreitet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat das Gesuch zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu.

11. Der Bürgerrat entscheidet über das Gemeindebürgerrecht.

12. Wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Der Entscheid wird der Bewerberin, dem Bewerber per Post zugestellt.

Mit der Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Regierungsrats ist die Einbürgerung abgeschlossen und die Bewerberin, der Bewerber ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger.