Vorrechte und Mitbestimmung
Zusatzinformationen zur Stele – aus “Ägerital – seine Geschichte”
Das Recht der Wohngemeinde
In der Alten Eidgenossenschaft war das Recht der Wohngemeinde wohl das wichtigste aller persönlichen Rechte. Ein kantonales Bürgerrecht gab es nicht, geschweige denn ein eidgenössisches.
Ein Ägerer war Talmann und nur als solcher Zuger und Eidgenosse. Sein örtliches Bürgerrecht, das Talrecht von Ägeri, war entscheidend für seine soziale, wirtschaftliche und politische Stellung. Es war der Schlüssel zu weiteren Rechten, zur Mitsprache in der Gemeinde, zur Nutzung von Allmenden, zur Armenfürsorge, zum Liegenschaftsmarkt und zu bestimmten Berufen. Schlechter gestellt waren die bloss geduldeten Inhaber anderer Bürgerrechte.
Ganz unbehaust waren die Personen ohne Bürgerrecht, die heimatlosen, von einem Ort zum anderen getriebenen Bettler und Vaganten.
Alte und neue Talgeschlechter
Mit Zugrecht – Talleute beider Gemeinden
Euster (+), Hasler (+), Häusler, Heinrich, Henggeler, Hess, Iten, Merz
Ohne Zugrecht – Talleute von Unterägeri
Billeter (+), Fliegauf (+), Hugener, Müller, Nölli (+), Rinderli (+), Senz
Ohne Zugrecht – Talleute von Oberägeri
Besmer, Blattmann, Hotz, Krähan (+), Lander, Letter, Meier, Müller, Nussbaumer, Reuder (+), Rinderli (+), Rogenmoser, Schönmann, Trachsler (+)
(+) Aussterben männlicher Linie
Keine Einbürgerungen
Der Kreis der Talleute war abgeschlossen. Einzig Frauen konnten das Talrecht durch Heirat «ermannen», wie die Talstatuten 1684 festlegten. Fremde Frauen erhielten es bei der Heirat mit einem Talmann, falls sie ein gewisses Vermögen besassen. Heiratete eine einheimische Frau aus einer Allmendgenossenschaft hinaus, «soll sey die Thalrechtigkeit in der einen Gmeindt Vermannet, und in der anderen Ermannet haben». Wenn aber eine Taltochter oder Witwe einen Niedergelassenen heiratete oder «ußert Unsere Gmeindt heurathen würde, soll seie die Thalrechtigkeit vermannet haben und also verbleiben bis seie widerumb einen Thallman nimbt».
Zugrecht und Nutzungsrecht
Unter den alten Talgeschlechtern erlangten die Euster, Hasler, Häusler, Heinrich, Henggeler, Hess, Iten und Merz auf unbekannte Art ein ganz besonderes Recht: das Zugrecht bei der Allmendnutzung. «Welcher von den alten Thalleuten von Dorf gen Weilen oder von Weylen gen Dorf züge, sollen seie an iedtwederem Orth lauth ihren habenden Rechtsamenen die Almend gwaldt haben zu nutzen.»
Je nach Wohnsitz konnten Angehörige dieser Geschlechter die Allmend der oberen oder der unteren Gemeinde nutzen, während die andern Geschlechter, etwa die Nussbaumer oder Rinderli, nur an einem Ort nutzungsberechtigt waren. Das Recht könnte in die Zeit vor der Ausbildung zweier Allmendgenossenschaften, also ins 14. Jahrhundert zurückreichen, da anfangs des 15. Jahrhunderts schon viele der neuern Geschlechter nachgewiesen sind, die kein solches Recht hatten. Es wäre auch möglich, dass sich Geschlechter der oberen oder unteren Gemeinde in die Nutzung der jeweils andern Allmendgenossenschaft einkauften. Einige Geschlechter wie die Iten besassen zudem das Zugrecht in die Stadt Zug.
Besonderes Zugrecht
Wurde ein Gut, worunter auch Heu oder Milch gemeint sein konnte, an einen Nicht-Talmann verkauft, musste das Geschäft durch Kirchenruf verkündet werden. Nun konnte ein Talmann während einer Frist, in der Regel ein Jahr und einen Tag, manchmal aber noch länger oder gar unbefristet, das Gut zum gleichen Preis selbst übernehmen oder «ziehen», also ein Vorkaufsrecht geltend machen. Damit sollten auswärtige Einflüsse und Abhängigkeiten möglichst verhindert werden.
Verlust des Tal- und Genossenrechts
So schwierig ein Tal- und Genossenrecht zu erhalten war, so leicht konnte es verloren gehen. Auswärts wohnende Talleute mussten ihr Talrecht immer wieder erneuern. Schon die versäumte Erneuerung durch Nachkommen eines in der Fremde lebenden Talmanns konnte diese das Bürgerrecht kosten. Zudem war die Verstossung aus dem Tal- und Genossenrecht eine wiederholt angedrohte und von der Gemeinde auch verhängte Strafe, die bei der zentralen Bedeutung des Bürgerrechts schwer wog.
Rechtsstellung
Zuoberst in der Hierarchie standen die alten zugberechtigten Talgeschlechter.
Es folgten die als neue Talgeschlechter bezeichneten, aber ebenfalls alten Familien und die im 16. Jahrhundert eingebürgerten Familien, die beide nur entweder in der oberen oder unteren Gemeinde allmendgenössig waren.
Zuunterst standen die Niedergelassenen, Bei- oder Hintersassen genannt. Sie waren in ihrem Status rechtlos und ganz von der Gnade der Gemeinde abhängig, die sie nach Belieben wegweisen konnte, selbst wenn sie aus einer zugerischen Gemeinde stammten. Immerhin hatten diese Nachbarn wegen des Gegenrechts mehr Aufnahmechancen als Nichtzuger. Quer durch diese Hierarchie bewegten sich die Frauen, die dem Bürgerrecht ihres Mannes folgend ihren Status verbessern, verschlechtern, von aussen ins Talrecht gelangen oder ganz aus diesem herausfallen konnten.
Hintersassen und Fremde
Wollte sich ein Auswärtiger niederlassen, hatte er vor der Gemeinde um Duldung zu bitten. Wurde er angenommen, musste er ein beträchtliches Einzugsgeld bezahlen und bisweilen eine hohe Bürgschaft hinterlegen. Die Beisassen hatten jährlich um weitere Duldung anzuhalten und ein Schutz- und Schirmgeld zu entrichten. Wer diesen Bittgang versäumte, wurde weggewiesen.
Im 18.Jahrhundert verhärtete sich der Umgang mit den Beisassen. Mehrmals wollte die Gemeinde alle wegweisen, konnte sich aber nicht immer durchsetzen, da auch Talleute Interesse an fremden Arbeitskräften hatten. Zum Beispiel beschloss die Gemeinde im Mai 1761, dass alle Fremden innerhalb eines Monats das Land zu verlassen hatten. Als diese ein Jahr später immer noch da waren, wies die Gemeinde den Weibel an, er solle den Fremden und Hintersassen ansagen, dass sie binnen 14 Tagen aus dem Land gehen sollten. Drei Wochen später drohte sie den Fremden erneut, sie sollten sich innert acht Tagen fortmachen, «wonit werde man aus oberkeitlichem Befelch mit Ihnen Gwalt ausüeben». Die Drohung war anscheinend wenig wirksam, da sie kurz danach wiederholt wurde und sich nach wie vor Fremde im Tal aufhielten. Auch der rabiate Gemeindebeschluss von 1788, «dass alle von Stund an furt und keine mehr geduldet werden sollen», hatte keinen langen Bestand.
Wirtschaftliche Einschränkungen
Die Beisassen hatten nicht nur ein schwankendes Bleiberecht, auch wirtschaftlich waren sie eingeschränkt. In den Gewässern durften sie nur mit der Angel fischen. Die Nutzung der Allmendwälder war ihnen meist verschlossen. Nur gelegentlich erhielten sie gnadenhalber einen Holzhau zugesprochen. Als aber 1791 die obere Gemeinde angefragt wurde, ob ein Beisasse Gemeindeholz kaufen dürfe, war «die einhellige Antwort, Nein!» Ihre Lehen, Käufe und Verkäufe wurden genau beobachtet und unterlagen dem Zugrecht. Sogar ihrer Wohnung konnten sie sich nicht sicher sein. Als die Gemeinde 1729 feststellte, dass einige Hintersassen immer noch eigene Häuser besassen, gab sie den Talmännern das Recht, ein solches Haus auch gegen den Willen des Eigners zu kaufen. Der bisherige Eigentümer sollte fortgeschickt werden. Auch beruflich waren die Hintersassen zum Schutze der Talleute eingeschränkt und durften ohne Bewilligung nicht mehr als ein Gewerbe ausüben.
Die Geistlichen
Aus der Gruppe der Niedergelassenen heben sich einige Personen hervor, die zwar in der Gemeindeversammlung auch nicht mitstimmen durften, aber ganz im Gegensatz zu jenen nicht nur geduldet wurden, sondern sogar hohe Achtung besassen: die Geistlichen. Sie waren die einzigen Fremden, die in Ägeri etwas zu sagen hatten. Allerdings stammten auch sie im 17. und 18. Jahrhundert zum grössten Teil aus dem Tal selbst. Nur wenige kamen aus andern Gemeinden des Kantons, kaum einer aus der übrigen Eidgenossenschaft.