Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Materielle Voraussetzung
Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist, mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsgesetz, BüG; Art. 11).
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bürgerrechtsgesetz, BüG; Art. 12).
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt, am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsverordnung, BüV; Art. 2).
Gemäss Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts – BGS 121.3; § 5) darf das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen; Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsverordnung, BüV; Art. 6) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, wenn sie mit diesen zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Erteilung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.