Bürgergemeindeversammlung 2026
Die Versammlung fand statt am
11. Mai 2026, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.
Hier finden Sie die Rechnung 2025 und das Budget 2027.
Traktanden
- Genehmigung des Protokolls der Wahlversammlung vom 29. September 2025
- Genehmigung der Jahresrechnung 2025
- Genehmigung des Budgets 2027 und Kenntnisnahme vom Finanzplan 2028–2031
- Einbürgerungen
Ergebnisse der Versammlung – Beschlüsse
Die Bürgergemeindeversammlung vom 11. Mai 2026 (143 Stimmberechtigte) hat folgende Beschlüsse gefasst:
- Genehmigung des Protokolls der Wahlversammlung vom 29. September 2025 im Chlösterli
Das Protokoll wurde genehmigt.
- Genehmigung der Jahresrechnung 2025
Die Jahresrechnung wurde genehmigt.
Der Ertragsüberschuss von CHF 11’515.85 wird dem Eigenkapital zugewiesen.
- Genehmigung des Budgets 2027 und Kenntnisnahme vom Finanzplan 2028–2031
Das Budget 2027 wurde genehmigt.
Der Steuerfuss 2027 für die Einkommens- und Vermögenssteuer von 1% des kantonalen Ansatzes wird beibehalten.
Für das Jahr 2027 wurde ein Rabatt von 1% des Einheitsansatzes gewährt, was einem Steuerfuss von 0% für 2027 für die Einkommens- und Vermögenssteuer entspricht.
Vom Finanzplan 2028-2031 wurde Kenntnis genommen.
- Einbürgerungen
Die Einbürgerungen wurden zur Kenntnis genommen.
Beschlussdatum: 11.05.2026
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Gestützt auf § 17bis des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG; BGS 131.1) kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Ziff. 2 WAG).
Bürgerrat Unterägeri
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