Bürgergemeindeversammlung 2025
Die Versammlung fand statt am
12. Mai 2025, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.
Hier finden Sie die Rechnung 2024 und das Budget 2026.
Traktanden
- Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 13. Mai 2024
- Genehmigung der Jahresrechnung 2024
- Genehmigung des Budgets 2026 und Kenntnisnahme vom Finanzplan 2027 – 2030
- Kenntnisnahme der Schlussrechnung «Tag der Gemeinden (150 Jahre Bürgergemeinde)»
- Einbürgerungen
Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom 12. Mai 2025
- Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 13. Mai 2024
Das Protokoll wurde genehmigt. - Genehmigung der Jahresrechnung 2024
Die Jahresrechnung wurde genehmigt. Der Ertragsüberschuss wird dem Eigenkapital zugewiesen. - Genehmigung des Budgets 2026 und Kenntnisnahme vom Finanzplan 2027–2030
Das Budget 2026 wurde genehmigt. Der Steuerfuss 2026 für die Einkommens- und Vermögenssteuer von 1 % des kantonalen Ansatzes wird beibehalten. Für das Jahr 2026 wurde ein Rabatt von 1 % des Einheitsansatzes gewährt, was einem Steuerfuss von 0 % für 2026 für die Einkommens- und Vermögenssteuer entspricht. Vom Finanzplan 2027-2030 wurde Kenntnis genommen. - Kenntnisnahme von der Schlussrechnung Tag der Gemeinden (150 Jahre Bürgergemeinde)
Die Schlussrechnung wurde zur Kenntnis genommen. - Einbürgerungen
Die Einbürgerungen wurden zur Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Gestützt auf § 17bis des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG; BGS 131.1) kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Ziff. 2 WAG).
Bürgerrat Unterägeri

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