Bürgergemeindeversammlung 2024
Die Versammlung fand statt am
13. Mai 2024, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.
Hier finden Sie die Vorlage zur Bürgergemeindeversammlung 2024.
Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom 13. Mai 2024
- Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 15. Mai 2023 wurde genehmigt.
- Die Jahresrechnung 2023 wurde genehmigt. Die Entnahme des Betrags von CHF 30’000 zu Gunsten der Erfolgsrechnung aus der Finanzpolitischen Reserve wurde genehmigt. Der Ertragsüberschuss wird dem Eigenkapital zugewiesen.
- Das Budget 2025 wurde genehmigt. Der Steuerfuss 2025 für die Einkommens- und Vermögenssteuer von 1 % des kantonalen Ansatzes wird beibehalten. Für das Jahr 2025 wurde ein Rabatt von 1 % des Einheitsansatzes gewährt, was einem Steuerfuss von 0 % für 2025 für die Einkommens- und Vermögenssteuer entspricht. Vom Finanzplan 2026-2029 wurde Kenntnis genommen.
- Das Kreditbegehren für die Jubiläumsfeier am 16. Juni 2024 – 150 Jahre Bürgergemeinde Unterägeri, 1974-2024 – in der Höhe von CHF 50’000 wurde genehmigt und wird dem Kulturfonds belastet.
- Die Einbürgerungen wurden zur Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisationen und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) vom 4. September 1980 in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Ziff. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).
Unterägeri, 13. Mai 2024
Bürgerrat Unterägeri