Bürgergemeindeversammlung 2020
Die Versammlung fand statt am
23. November 2020, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.
Hier finden Sie die Vorlage zur Bürgergemeindeversammlung 2020.
Beschlüsse der Bürgergemeindeversammlung vom 23. November 2020
- Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 6. Mai 2019 wurde genehmigt.
- Die Jahresrechnung 2019 wurde einstimmig angenommen.
- Das Budget 2021 wurde einstimmig genehmigt. Für das Jahr 2021 wird ein Rabatt von 1% auf die Einkommens- und Vermögenssteuern des kantonalen Einheitsansatzes gutgeheissen und genehmigt. Der für die Jahre 2022-2025 vorgelegte Finanzplan wurde zur Kenntnis genommen.
- Das Kreditbegehren für das Bauprojekt Euw, GS Nr. 427 und GS Nr. 1245 wurde einstimmig genehmigt.
- Mitteilung der erfolgten Einbürgerungen durch den Bürgerrat. Die Einbürgerungen wurden zur Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Gestützt auf § 17bis GG in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).
Unterägeri, 4. Dezember 2020
Bürgerrat Unterägeri