Kosten
Gemäss Art. 38 Abs. 1 des eidg. BüG werden für die Einbürgerung kostendeckende Gebühren erhoben.
Es besteht Kostenvorschusspflicht.
Falls die Gebühr nicht bezahlt wird, findet keine Behandlung des Gesuches statt und nach einer Frist von 3 Monaten wird das Gesuch abgeschrieben und an die Direktion des Innern zurückgesandt.
Mit der Behandlung des Einbürgerungsgesuchs wird begonnen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und die Gebühr bezahlt wurde.
Die Bürgergemeinde Unterägeri hat die Einbürgerungsgebühren wie folgt festgelegt:
Familie (§ 10 kant. BüG)
Ehepaar mit oder ohne Kinder sowie Einzelperson mit Kinder
CHF 2’400.00
Einzelperson volljährig (§ 10 kant. BüG)
CHF 2’000.00
Einzelperson minderjährig (§ 10 kant. BüG)
CHF 1’600.00
2. Generation (§ 11 kant. BüG)
CHF 1’200.-
Bei Fällen mit besonders viel Aufwand kann die Gebühr bis max. CHF 2’400.00 erhöht werden.