Wohnsitzerfordernis
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz
kann eine ausländische Person das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung nur stellen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung C besitzt und einen Aufenthalt während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizerische Bürgerrecht,; BüG; SR 141.0).
Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die sich bewerbende Person zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt (Art. 9 Abs. 2 BüG).
Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz
kann die gesuchstellende Person, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist, das Bürgerrecht der Wohngemeinde erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts, kant. BüG; BGS 121.3).
Nach Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Kanton Zug bleibt die Bürgergemeinde und der Kanton auch bei einem Wegzug für das Einbürgerungsgesuch zuständig.
Erleichterte Einbürgerung für Jugendliche der zweiten Generation
Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben (§ 11 kant. BüG).