Wahlversammlung 2021

Die Versammlung fand statt am
27. September 2021, 20.00 Uhr
in der AEGERIHALLE.

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Anlässlich der Wahlversammlung vom 27. September 2021 fanden die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022–2025 statt.
Bürgerrätin und Vizepräsidentin Agnes Iten-Appert hat auf Ende der Amtsperiode 2018–2021 nach 17 Jahren im Bürgerrat ihren Rücktritt erklärt. Die übrigen Mitglieder des Bürgerrats stellen sich zur Wiederwahl. Seitens der Rechnungsprüfungskommission stellen sich alle drei Mitglieder zur Wiederwahl.

Beschlüsse der Wahlversammlung vom 27. September 2021

  1. Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 3. Mai 2021 wurde genehmigt.
  2. Das revidierte Besoldungsreglement der Bürgergemeinde Unterägeri wurde einstimmig angenommen. 
  3. Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022-2025
  4. Mitteilung der erfolgten Einbürgerungen durch den Bürgerrat. Die Einbürgerungen wurden zur Kenntnis genommen.

Für die Amtsdauer 2022- 2025 wurden folgende Personen gewählt:

Als Mitglieder des Bürgerrats

  • Beat Iten-Müller, Bödlistrasse 5c, 6314 Unterägeri (bisher)
  • Bernadette Gardi-Bucher, Seestrasse 27, 6314 Unterägeri (bisher)
  • Werner Iten-Grob, Chilchbüelhof 1, 6314 Unterägeri (bisher)
  • Arthur Walker-Merz, Alte Landstrasse 40, 6314 Unterägeri (bisher)
  • Petra Müller-Fassbind, Zimmelstrasse 17, 6314 Unterägeri (neu)

Als Bürgerpräsident

Beat Iten-Müller, Bödlistrasse 5c, 6314 Unterägeri

Bürgerrat und Weibel ab 2022
v.l.n.r. Bürgerweibel Markus Müller, BR Arthur Walker, BR Bernadette Gardi, BP Beat Iten, GR Petra Müller, BR Werner Iten

Als Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission

  • Sandro Iten, Nordstrasse 1, 6300 Zug (bisher)
  • Daniela Schär-Henggeler, Furrenstrasse 6, 6314 Unterägeri (bisher)
  • Colin Häusler, Mühlegasse 15, 6314 Unterägeri (bisher)

Als Präsident der Rechnungsprüfungskommission

  • Sandro Iten, Nordstrasse 1, 6300 Zug

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Unterägeri, 29. September 2021
Bürgerrat Unterägeri